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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 2: — Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 32 - 115)
  3. Kapitel 2: — Ordentliche Gerichtsbarkeit (§§ 44 - 108)
  4. Abschnitt 1: — Gütestellen und Schlichtung (§§ 44 - 56)

§ 44 Schiedsamt

(1)Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

(2)Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 43a
44
§ 45