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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 2: — Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 32 - 115)
  3. Kapitel 2: — Ordentliche Gerichtsbarkeit (§§ 44 - 108)
  4. Abschnitt 1: — Gütestellen und Schlichtung (§§ 44 - 56)

§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich

(1)Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf

§ 52
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§ 54