paragraphen.online

  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 2: — Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 24)
  4. Abschnitt 1: — Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 13)

§ 10a Führungsaufsichtsstelle

In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung „Landgericht …Führungsaufsichtsstelle“. Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

§ 10
10a
§ 11