§ 3 Untere Justizbehörden
(1)Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.
(2)Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.