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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 2: — Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 24)
  4. Abschnitt 1: — Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 13)

§ 13 Staatsanwaltschaft

(1)Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

(2)Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

§ 12
13
§ 14