§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger
(1)Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
(2)Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.