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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 2: — Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 24)
  4. Abschnitt 6: — Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften (§§ 21 - 24)

§ 23 Änderung von Bezirksgrenzen

(1)Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.

§ 22
23
§ 24