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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 3: — Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 25 - 31)
  4. Abschnitt 3: — Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 30 Weitere Zuständigkeit

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

§ 29
30
§ 30a