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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 3: — Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 25 - 31)
  4. Abschnitt 4: — Justizwachtmeisterdienst

§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

(1)Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

(2)Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3)Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.

§ 30
30a
§ 31