paragraphen.online

  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 2: — Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 24)
  4. Abschnitt 6: — Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften (§§ 21 - 24)

§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage

(1)Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2)Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

§ 23
24
§ 25