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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120)

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1)Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2)In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3)In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4)nicht anzuwenden.

1.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,

2.die Voraussetzungen einer Klageänderung,

3.die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,

4.die Güteverhandlung,

5.die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

6.das Anerkenntnis,

7.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,

8.den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen

(5)Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,

2.Klage die Bezeichnung Antrag,

3.Kläger die Bezeichnung Antragsteller,

4.Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,

5.Partei die Bezeichnung Beteiligter.


Referenzierte Normen:
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§ 112
113
§ 114