paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 3 — Beschluss (§§ 38 - 48)

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses

(1)Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2)Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3)Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.


Referenzierte Normen:
113
§ 40
41
§ 42