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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94)

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
113
§ 93
94
§ 95