paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 - 96a)

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

(1)die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

1.wegen einer Geldforderung,

2.zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,

3.zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,

4.zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder

5.zur Abgabe einer Willenserklärung

(2)An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3)In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.

(4)Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.


Referenzierte Normen:
113
§ 94
95
§ 96