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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 7 — Kosten (§§ 80 - 85)

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

(1)Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2)Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.


Referenzierte Normen:
113
§ 82
83
§ 84