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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94)

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

(1)Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

2.Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;

3.gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;

4.die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;

5.die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.

(2)Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.


Referenzierte Normen:
113
§ 92
93
§ 94