§ 93 Einstellung der Vollstreckung
(1)Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2)Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.