paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. § 27

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2)Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


Referenzierte Normen:
113
§ 26
27
§ 28