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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2)Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


Referenzierte Normen:
113
§ 26
27
§ 28