§ 32 Termin
(1)Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3)Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.