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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)

§ 32 Termin

(1)Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2)Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3)Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
113
§ 31
32
§ 33