paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 - 96a)

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

(1)Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2)Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.


Referenzierte Normen:
113
§ 95
96
§ 96a