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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 8
§ 8 Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
Referenzierte Normen:
113
§ 7
8
§ 9
Beteiligtenfähigkeit - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | paragraphen.online