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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)

§ 13 Akteneinsicht

(1)Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2)Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3)Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4)Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5)Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6)Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7)Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.


Referenzierte Normen:
113379
§ 12
13
§ 14