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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94)

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1)Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2)Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.


Referenzierte Normen:
113
§ 89
90
§ 91