§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
(1)Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2)Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3)Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4)Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.