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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 8 — Vollstreckung (§§ 86 - 96a)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94)

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1)Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2)Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3)Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4)Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.


Referenzierte Normen:
113
§ 90
91
§ 92