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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.


Referenzierte Normen:
5113
§ 3
4
§ 5