§ 1 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn
§ 3 Ersatzvornahme(1)Für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde erhebt die Vollzugsbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/48), für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde.(2)Die Gebühr beträgt für den Einsatz von je angefangene Stunde.(3)Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes je angefangene Stunde, höchstens jedoch das Vierfache des Stundensatzes.
§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungFür die Wegnahme oder die Vorführung einer Person wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungFür die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereFür sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1)Für den Gewahrsam von Personen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 7,60 Euro erhoben.(2)Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.(3)Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.
§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.
§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 16,50 Euro.
§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung.
§ 12 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG sind gebührenpflichtig
§ 13 Schriftliche MahnungDie Gebühr für die schriftliche Mahnung wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Mahnbetrages.
§ 14 Pfändung(1)Die Pfändungsgebühr wird erhoben(2)Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.(3)Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,(4)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.(5)Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.(6)Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 15 Vermögensauskunft(1)Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 281a Absatz 4 LVwG bemisst sich die Gebühr entsprechend der Nummer 260 (Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4615).(2)Unterbleibt die Vermögensauskunft aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder von der Vollstreckungsbehörde zu vertreten noch von ihrer Entschließung abhängig sind, wird eine Gebühr entsprechend der Nummer 604 (Nicht erledigte Amtshandlung) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes erhoben. Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil die Schuldnerin oder der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 281a Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 LVwG in Verbindung mit § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO).
§ 16 Verwertung(1)Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und die andere Verwertung von Gegenständen oder Tieren nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erhoben. Für die Verwertung von Forderungen sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, Tieren und von anderen Vermögensrechten durch Überweisung zur Einziehung wird keine Gebühr erhoben.(2)Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Erlöses. Übersteigt der Erlös die Vollstreckungssumme, ist diese maßgebend.(3)Wird die Verwertung abgewendet, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend nach dem Schätzwert der Gegenstände oder der Tiere. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beiträge, ist diese maßgebend.(4)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Verwertungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Verwertung vorgenommen hat.
§ 17 Zwangsvollstreckung in unbewegliches VermögenFür das Betreiben der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle erhoben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1)Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 33,00 Euro festgesetzt.(2)Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 33,00 Euro.
§ 20 Auslagen(1)Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben(2)Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.(3)In den Fällen des § 3 Absatz 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.(4)Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen und Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen.(5)Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 21 Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel(1)Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.(2)Die Vollzugs- oder Vollstreckungsbehörde kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz absehen, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 22 Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern(1)Werden Amtshandlungen im Vollzugsverfahren gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie gesamtschuldnerisch.(2)Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Vollstreckungsschuldnerin oder jedem Vollstreckungsschuldner erhoben.(3)Absatz 2 gilt auch, wenn gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner haften.
§ 23 Mehrheit von Forderungen(1)Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Hauptforderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen.(2)Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607).
§ 24 Fälligkeit(1)Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.(2)Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind fällig
§ 25 Kostenentscheidung(1)Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden.(2)Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden, Für die festgesetzten Kosten gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die festgesetzten und die nicht festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.
§ 26 Berichtigung von KostenansätzenKostenansätze können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, spätestens jedoch bis zur Zahlung oder Beitreibung berichtigt werden.
§ 27 Kostenhaftung(1)Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Fließen diese dem Vollstreckungsgläubiger unmittelbar zu, erstattet dieser der Vollstreckungsbehörde die Kosten.(2)Reichen die beigetriebenen oder eingezahlten Gelder zur Deckung der Forderung und der Kosten nicht aus, sind, soweit andere Rechtsvorschriften für die Reihenfolge der Anrechnung nichts anderes bestimmen, zunächst die Auslagen, sodann die Gebühren zu decken.
§ 28 Rangfolge bei der AmtshilfeIm Fall der Amtshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.
§ 29 VerjährungHinsichtlich der Verjährung sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.