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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 2 — Gebühren im Vollstreckungsverfahren (§§ 12 - 19)

§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte

(1)Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 33,00 Euro festgesetzt.

(2)Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 33,00 Euro.

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