§ 20 Auslagen
(1)Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben
(2)Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(3)In den Fällen des § 3 Absatz 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.
(4)Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen und Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen.
(5)Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.