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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 21 - 31)

§ 25 Kostenentscheidung

(1)Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden.

(2)Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden, Für die festgesetzten Kosten gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die festgesetzten und die nicht festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.

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