§ 8 Amtliche Verwahrung
Die Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.