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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 21 - 31)

§ 24 Fälligkeit

(1)Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.

(2)Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind fällig

§ 23
24
§ 25