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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 1 — Gebühren im Vollzugsverfahren (§§ 1 - 11)

§ 7 Amtlicher Gewahrsam

(1)Für den Gewahrsam von Personen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 7,60 Euro erhoben.

(2)Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(3)Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.

§ 6
7
§ 8