§ 3 Ersatzvornahme
(1)Für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde erhebt die Vollzugsbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/48), für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde.
(2)Die Gebühr beträgt für den Einsatz von je angefangene Stunde.
(3)Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes je angefangene Stunde, höchstens jedoch das Vierfache des Stundensatzes.