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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 21 - 31)

§ 27 Kostenhaftung

(1)Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Fließen diese dem Vollstreckungsgläubiger unmittelbar zu, erstattet dieser der Vollstreckungsbehörde die Kosten.

(2)Reichen die beigetriebenen oder eingezahlten Gelder zur Deckung der Forderung und der Kosten nicht aus, sind, soweit andere Rechtsvorschriften für die Reihenfolge der Anrechnung nichts anderes bestimmen, zunächst die Auslagen, sodann die Gebühren zu decken.

§ 26
27
§ 28