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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 1 — Gebühren im Vollzugsverfahren (§§ 1 - 11)

§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn

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§ 2