§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn
Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn