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Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

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Art. 1 Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG)

(1)Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2)Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. §§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.

Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1)Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

(2)Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.

(3)Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.

Art. 3 Gewässerverzeichnisse

(1)Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung. In das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind. In das Verzeichnis der Wildbäche sind die Gewässer dritter Ordnung einzutragen, die zumindest streckenweise wildbachtypische Eigenschaften aufweisen. Die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis nach Sätzen 1 bis 3 kann auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt werden.

(2)Das Staatsministerium gibt ein Verzeichnis aller Wasserkörper bekannt. Es umfasst Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper und ordnet sie Planungseinheiten zu.

Art. 4 Duldungspflicht

Durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. Die zur Duldung Verpflichteten können für Gewässerbenutzungen, für die eine behördliche Zulassung erteilt worden ist, von den die Gewässerbenutzung ausübenden Personen ein Entgelt verlangen. Ist der Freistaat Bayern zur Duldung verpflichtet, kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden.

Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung

Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.

Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden

(1)Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(2)Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

Art. 7 Überflutungen

(1)Werden an Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen den Gewässereigentümern zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

(2)Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3)Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke dauernd überflutet, so ist Art. 6 anzuwenden. Für künstliche Überflutungen gilt Abs. 2.

Art. 8 Natürliche Verlandungen

(1)Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern wächst den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat.

(2)An stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Die früheren Anlieger haben Zutritt zum Gewässer, soweit es erforderlich ist, um den Gemeingebrauch in der bisherigen Weise auszuüben.

(3)Verlandet ein Gewässer an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.

Art. 9 Künstliche Verlandungen

Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum der Gewässereigentümer.

Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers

(1)Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Betroffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.

(2)Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn die Wiederherstellung nicht binnen fünf Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist. Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde.

Art. 11 Uferabriss

(1)Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass Eigentümer oder sonst berechtigte Personen das abgerissene Stück wieder weggenommen haben.

(2)Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Bestandteil des Gewässereigentums.

Art. 12 Uferlinie

(1)Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt.

(2)Die Uferlinie wird, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.

Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1)Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.

(2)Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.

Teil 2

Bewirtschaftung von Gewässern

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Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

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Art. 14 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Die auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteile der Flussgebietseinheiten der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser werden in Planungseinheiten bewirtschaftet. Die Zuordnung der Wasserkörper zu den Planungseinheiten richtet sich nach Art. 3 Abs. 2.

Art. 15 Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)

(1)Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.

(2)Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(3)Art. 70 bleibt unberührt.

Art. 15a Dauer der Befristung

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

Art. 15b Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung

(1)Die über eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung zugelassene Benutzung eines Gewässers darf nach Ablauf der Frist nach Maßgabe der bisherigen Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung längstens fünf Jahre fortgesetzt werden, wenn und soweit

(2)Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde im Verfahren, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde.

Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

(1)Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so können die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden,

(2)Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sind diejenigen, in deren Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3)Kann die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 wegen Mittellosigkeit nicht erfüllt werden, so haben die in Art. 24 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einzutreten. Diejenigen, die von der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorteil haben, können zu den Kosten herangezogen werden. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27 gelten entsprechend.

(4)Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5)Bei Wasserkraftanlagen, die mehr als drei Jahre nicht betrieben worden sind, kann eine Wiederaufnahme des Betriebs nur dann erfolgen, wenn sie den Anforderungen der §§ 33 bis 35WHG entsprechen.

Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG

(1)Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium übertragen.

(2)§ 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3)Das Staatsministerium wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 – auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.

Abschnitt 2

Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

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Art. 18 Gemeingebrauch

(1)Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25WHG und soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Zum Gemeingebrauch gehören auch Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor als Gemeingebrauch zulässig sind.

(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablassbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Abs. 1 Satz 4 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

(4)Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren. Durch die Ausübung des Gemeingebrauchs werden, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der zum Gewässerunterhalt Verpflichteten begründet.

Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Art. 20 Genehmigung von Anlagen

(1)Anlagen im Sinn des § 36WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, dürfen an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.

(2)Die Regierungen können durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Anlagen im Sinn des § 36WHG an Gewässern dritter Ordnung oder Teilen davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren.

(3)Hat die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat.

(4)Die Genehmigung kann befristet werden. Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Abs. 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen.

(5)Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. Im Verfahren nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG sind insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 4 zu beachten.

(6)Für Anlagen nach Abs. 1 oder 2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, finden ergänzend die Regelungen in § 11a Abs. 2 bis 4 WHG entsprechende Anwendung. Auf diese Anlagen ist im Falle des Verfahrens mit Genehmigungsfiktion Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG nicht anzuwenden. Für Abwasserwärmepumpen gilt abweichend von Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Frist von einem Monat.

Art. 21 Gewässerrandstreifen

(1)Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern 10 Meter breit. Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2)Über Abs. 1 hinaus können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zwecke des Gewässerrandstreifens an allen Gewässern durch Einbeziehung der Grundstücke oder der Flächen in eine Fördermaßnahme erreicht werden, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.

(3)Für die mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt.

Art. 22 Unterhaltungslast

(1)Es obliegt die Unterhaltung

(2)Anstelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nr. 3 obliegen dem Freistaat Bayern

(3)Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.

(4)Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.

(5)Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Träger des Hafens.

Art. 23 Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

(1)Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast übernehmen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2)Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.

(4)Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne unterhaltungspflichtige Personen anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung

(1)Obliegt die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat Bayern, so wird sie von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

(2)Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. Die pflichtigen Personen haben die Kosten zu ersetzen; von ihnen können angemessene Vorschüsse verlangt werden.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.

Art. 25 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1)Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht oder wesentlich erschweren würde.

(2)Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben insbesondere zu dulden, dass Festpunkte eingebaut, Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Warn- und Hinweisschilder aufgestellt werden.

(3)Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.

(4)Der Träger der Unterhaltungslast hat den Duldungspflichtigen alle nach § 41WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 26 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge

(1)Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.

(2)Körperschaften, die nach Art. 22 die Unterhaltungslast tragen, können nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen: Die Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.

(3)Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.

Art. 27 Festsetzung der Kostenbeiträge, des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse (Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG)

(1)Wird über die Kostenbeiträge, den Kostenersatz oder über die Kostenvorschüsse der Beteiligten keine Einigung erzielt, so werden sie von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Wenn nichts anderes bestimmt ist, so richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags und der Kostenvorschüsse nach Art. 26 Abs. 2.

(2)Bleiben wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen im Wesentlichen gleich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde das Verhältnis der Kostenbeiträge der Pflichtigen auch für die Zukunft festsetzen. Das Gleiche gilt, wenn vor Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme Träger der Unterhaltungslast oder Pflichtige nach Art. 26 Abs. 2 die Festsetzung beantragen.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt der unterhaltungspflichtigen Person, der ein Kostenbeitrag, Kostenersatz oder Kostenvorschuss zuerkannt wurde, auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids, wenn die Voraussetzungen der Art. 19 und 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gegeben sind. Für die Vollstreckung der Forderung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit Art. 25 bis 28VwZVG nichts anderes bestimmen.

Abschnitt 3

Schiff- und Floßfahrt

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Art. 28 Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung

(1)Jede Person darf schiffbare Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Staatsministerium (Zulassung).

(2)Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, kann das Staatsministerium die Zulassung aufheben.

(3)Die Zulassung zur Schiff- und Floßfahrt und die Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen.

(4)An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind (Abs. 1), darf die Schiff- und Floßfahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern.

(5)Der Genehmigungspflicht nach Abs. 4 unterliegt auch das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte.

(6)Für alle oberirdischen Gewässer kann durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Abs. 4 Satz 2 genannten Gründen die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt geregelt oder beschränkt werden. Wenn eine einheitliche Regelung oder Beschränkung über den Bereich eines Regierungsbezirks hinaus erforderlich ist, so erlässt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 3 die Rechtsverordnung.

(7)Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Abschnitt 4

Bewirtschaftung des Grundwassers

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Art. 29 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen

(1)Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist außer in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

(2)Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt.

Art. 30 Erdaufschlüsse (Abweichend von § 49 WHG)

(1)Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen, gestattungsbedürftigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz oder nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige; in diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung. Im Vollzug des § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG ist zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.

(2)Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

(3)Ergibt sich, dass auf das Grundwasser eingewirkt wird, so sind die Arbeiten einzustellen, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist; dies gilt nicht für erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser.

(4)Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die von Staatsbaubehörden oder unter deren Aufsicht ausgeführt werden oder die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(5)Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.

Art. 30a Rechtsnachfolge

Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.

Teil 3

Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

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Abschnitt 1

Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

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Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

(1)In einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.

(2)Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke.

(3)Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.

Art. 32 Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen (Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)

Setzt eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 WHG, erhöhte Anforderungen fest, die so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. Als Anordnungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Mehraufwendungen durch eine wasserschutzgebietsbezogene Anordnung in einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG verursacht werden.

Art. 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2

Abwasserbeseitigung

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Art. 34 Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen

(1)Zur Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit sich nach Abs. 3 und 5 nichts anderes ergibt. Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2)Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf, In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.

(3)Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung anstelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.

(4)Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer Dritten erlaubt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Abs. 2; der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(5)Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Abs. 2 Satz 1 abgelehnt oder ist eine andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Person nach Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. Die Verpflichtung der zur Einleitung befugten Person geht der Verpflichtung derjenigen vor, bei der das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.

(6)Verpflichtete nach Abs. 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.

(7)Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der zur Beseitigung verpflichteten Person nach Abs. 1, 3 und 5 zu überlassen.

Art. 34a Nutzung von Niederschlagswasser

Neben den in § 55 Abs. 2 WHG genannten Möglichkeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist auch die nachhaltige Verwertung von Niederschlagswasser als Brauchwasser zulässig, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.

Abschnitt 3

Wasserwirtschaftliche Anlagen

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Art. 35 Beschneiungsanlagen

(1)Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.

(2)Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Abs. 1 eine Gewässerbenutzung oder der Ausbau eines Gewässers verbunden, so ist die Genehmigung nach Abs. 1 zusammen mit der dafür erforderlichen Gestattung zu erteilen.

(3)§ 13 Abs. 1 und 2 WHG und Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(4)Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist durchzuführen, wenn Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie in einem engen Zusammenhang gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Flächen auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, in einem Europäischen Vogelschutzgebiet, in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Wasserschutzgebiet oder werden gesetzlich geschützte Biotope nach Naturschutzrecht betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 10 ha beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Schwellenwerte nach Satz 1 oder 3 erfüllt. Im Fall des Satzes 4 Nr. 2 ist der geänderten oder erweiterten Beschneiungsanlage derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist. In den Fällen des Abs. 2 sind nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen mit denen, die nach den Sätzen 1, 3 oder Satz 4 erforderlich sind, in einem Verfahren zusammenzufassen.

Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen

Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wem jeweils der Vollzug der Hafen- und Ländeordnung obliegt. Abweichend von Art. 58 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden: Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die beliehene Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

Abschnitt 4

Gewässerschutzbeauftragte

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Art. 38 Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften (Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Abschnitt 5

Gewässerausbau

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Art. 39 Ausbaupflicht

(1)Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind verpflichtet.

(2)Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Art. 40 Ausführung des Ausbaus

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

(1)Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

(2)§ 41WHG und Art. 25 gelten entsprechend.

Art. 42 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften

(1)Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.

(2)Ist der Freistaat Bayern als Unternehmer zum Ausbau eines Gewässers zum Zwecke des Hochwasserschutzes verpflichtet, so erhebt er von den Gemeinden Beiträge und Vorschüsse in Höhe von 20 % der Ausbaukosten. Satz 1 gilt nicht für den Bau gesteuerter Flutpolder mit einem planmäßigen Wirkbereich für Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren auftreten, sowie für den Bau von staatlichen Wasserspeichern, soweit diese überwiegend anderen Zwecken als dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind. Umlagefähige Kosten sind die im Zusammenhang mit dem Ausbau entstehenden Aufwendungen. Dies sind die Kosten für nach Abzug der Allgemeinkosten. Erhält zum Zeitpunkt nach Satz 4 Nr. 4 eine Gemeinde Stabilisierungshilfen nach Art. 11 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) oder gehört sie zum finanzkraftschwächsten Zehntel ihrer jeweiligen Größenklasse, ermittelt anhand der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten, kann abweichend von Satz 1 von der Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; § 163 der Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend. Beiträge und Vorschüsse nach Satz 1 werden durch die Wasserwirtschaftsämter festgesetzt, sofern diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt wurden.

(3)Erlangt eine Person durch einen Ausbau, der in einem anderen Land durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Abschnitt 6

Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

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Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

(1)Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

(2)Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasservorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

(3)Der Träger des Vorhabens hat für maßnahmenbedingte Flutungen von fremden Grundstücken in Hochwasserrückhaltebecken die privatrechtliche Verfügungsbefugnis für diese Einstauflächen sicherzustellen. Bei der Ermittlung der Einstauflächen ist das Hochwasserstauziel maßgeblich. Die Eigentümer der Einstauflächen sind zu entschädigen; für Eintragungen von Dienstbarkeiten ist ein einmaliger Betrag in Geld zu leisten. Art. 57 Satz 2 ist nicht anwendbar. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4)Wird ein Deich vom Freistaat Bayern zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt, sind die Eigentümer der Grundstücke, die bislang durch den rückgebauten oder rückverlegten Deich vor einem Hochwasserereignis geschützt waren, durch einen einmaligen Betrag in Geld zu entschädigen. Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5)Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG sowie Plangenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 WHG für Hochwasserrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.

Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

(1)Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

(2)Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 45 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

Zuständig für die Bewertung der Hochwasserrisiken nach § 73 Abs. 1 WHG, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74WHG ist das Staatsministerium. Risikomanagementpläne nach § 75WHG sind als Fachpläne vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft und für Landwirtschaft zuständigen Staatsministerien aufzustellen; Gemeinden, für deren Gebiet Maßnahmen aufgenommen werden, sind zu hören. Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Das Landesamt für Umwelt (LfU) und die Wasserwirtschaftsämter leisten fachliche Zuarbeit. Die Kreisverwaltungsbehörden können mit einer Zuarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragt werden. Das Staatsministerium ist auch für den Vollzug des § 79 Abs. 1 WHG zuständig. Die in den Sätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Behörden unterrichten im Rahmen ihrer Aufgaben die Öffentlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 WHG.

Art. 46 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

(1)Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden zur Information der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen; Art. 47 bleibt unberührt. Gleiches gilt für Wildbachgefährdungsbereiche. An Gewässern dritter Ordnung können auch die Gemeinden im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Überschwemmungsgebiete ermitteln, fortschreiben, auf Karten darstellen und den Kreisverwaltungsbehörden zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, der vorläufigen Sicherung oder der Festsetzung übermitteln. Die Wasserwirtschaftsämter stellen den Gemeinden hierzu geeignete, bei ihnen vorhandene Daten zur Verfügung.

(2)Für die Ermittlung ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser); für die Ermittlung des vom Bemessungshochwasser betroffenen Überschwemmungsgebiets kann, soweit eine genauere Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, der Flächenumgriff auch auf Grund geeigneter Höhenangaben und früherer Hochwasserereignisse geschätzt werden. Für Wildbachgefährdungsbereiche ist das Bemessungshochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften auf den Bereich mit signifikantem Hochwasserrisiko zu beziehen. Abweichend von Satz 1 gilt für Gewässer und Gewässerabschnitte im Wirkungsbereich von Stauanlagen, die den Hochwasserabfluss maßgeblich beeinflussen können, für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten jeweils ein gesondertes Bemessungshochwasser, das im Einzelfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden festgelegt wird.

(3)Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 WHG und Wildbachgefährdungsbereiche müssen, die sonstigen Überschwemmungsgebiete können durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Nach früherem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten fort und sind gemäß Abs. 2 zu aktualisieren.

(4)Wird ein Plan über die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens nach § 68 Abs. 3 WHG festgestellt, sind zugleich die durch das Hochwasserstauziel bestimmten Überflutungsflächen als Überschwemmungsgebiet im Sinn des § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG festzusetzen. Das Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 wird durch das Anhörungsverfahren für die Feststellung des Plans ersetzt. Bei Bekanntmachung und Auslegung des Plans ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu innerhalb der Einwendungsfrist nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG hinzuweisen.

(5)In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG ist nicht anzuwenden.

(6)Zur Vermeidung von Hochwassergefahren können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen für den Einzelfall gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten und Handlungspflichten erlassen werden, wenn ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert ist.

(7)Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG gegenüber den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke anordnen, Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden.

(8)Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend.

Art. 47 Vorläufige Sicherung

(1)Für Wildbachgefährdungsbereiche gilt § 76 Abs. 3 WHG entsprechend.

(2)Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 WHG und Wildbachgefährdungsbereiche, die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden oder von den Gemeinden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekannt gemacht sind. Satz 1 gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. Die vorläufige Sicherung nach Satz 1 entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist; § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG gelten im Vorranggebiet entsprechend. Sonstige Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 46 Abs. 3 können vorläufig gesichert werden; Satz 1 gilt entsprechend.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bekanntmachung im Sinn des Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Karten zu bewirken; liegt zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung des Hochwasserrisikos nach Art. 45 nicht vor, ist die vorläufige Sicherung mindestens auf die im ermittelten Gebiet gelegenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs und auf Grundstücke zu erstrecken, für die nach § 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung eine Baufläche oder ein Baugebiet im Flächennutzungsplan dargestellt oder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. Für die Bekanntmachung gilt Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; in der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in das Kartenwerk zu bestimmen und dessen Fundstelle im Internet anzugeben.

(4)Bei Vorhaben des Hochwasserschutzes nach Art. 43 Abs. 5 ist die Bekanntmachung durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Art. 43 Abs. 5 spätestens zu bewirken, sobald und soweit das Vorhaben als raumverträglich beurteilt wurde.

(5)Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.

Art. 48 Hochwassernachrichtendienst

Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einen vom LfU geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassernachrichtendienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

Art. 49 Verpflichtungen der Anlieger und der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen

(1)Die Anlieger haben, soweit es zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr erforderlich ist, einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten, die das Begehen und, an Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an Wildbächen, auch das Befahren der Anliegergrundstücke wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann verlangen, dass die Anlieger solche Hindernisse beseitigen. Eingriffe, die das Landschaftsbild verunstalten oder gefährden würden, dürfen nur angeordnet werden, soweit es die Abwehr von Wasser-, Eis- und Murgefahr zwingend erfordert.

(2)Soweit es die Abwehr von Wassergefahr erfordert, sind die Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtet, ihre Anlagen einschließlich der Nachrichtenmittel für eine Hochwasserrückhaltung oder eine Niedrigwasseraufhöhung einzusetzen. Die Anordnungen über Beginn, Ausmaß und Durchführung der Maßnahmen und über den Nachrichtendienst erlässt das Staatsministerium.

Art. 50 Verpflichtungen der Gemeinden

(1)Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. Sie haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

(2)Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten.

Abschnitt 7

Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

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Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

(1)Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach den Sätzen 1 bis 5 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2)Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden verbindlich.

(3)Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 WHG ist die Regierung.

(4)Zuständige Behörde im Vollzug des § 85WHG ist das Staatsministerium unter Mitwirkung der Regierungen als höhere Wasserbehörde sowie der nachgeordneten Fachbehörden.

Art. 52 (aufgehoben)

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Art. 53 Digitales bayernweites Wasserbuch

(1)Die nach Art. 63 zuständigen Behörden führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von Amts wegen das bayernweite digitale Wasserbuch in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). In das digitale Wasserbuch sind alle wasserrechtlichen Rechtsakte und Anzeigen mit den jeweiligen Anlagen und zugehörigen Planbeilagen einzutragen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.

(2)Die im Sinne von Art. 63 zuständigen Behörden können die Daten des Wasserbuchs im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verarbeiten. Die im Sinne von Art. 58 zuständigen Behörden können diese Daten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich auslesen und verwenden.

(3)Die Verarbeitung der Daten der Wasserbücher erfolgt zu folgenden Zwecken:

(4)Das Staatsministerium regelt in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist. Es kann insbesondere die Pflichten der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 26DSGVO festlegen und bestimmen, welche in analoger Form vorhandenen Inhalte zur Begrenzung des Aufwands von einer Überführung in die digitale Form ausgenommen werden. Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept sowie Vorgaben zum Löschen sind vorzusehen.

(5)Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

Art. 54 Abwasserkataster

Die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen haben ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. Sind die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, dass das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem

Abschnitt 8

Haftung für Gewässerveränderungen

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Art. 55 Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1)Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Verantwortlich sind die Verursacher, deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke. Im Übrigen gilt Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sinngemäß. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(2)Die Kreisverwaltungsbehörden können bei Gewässerverunreinigungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere Die Kreisverwaltungsbehörden können verlangen, dass ein Sanierungsplan, der die zu ergreifenden Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 enthält, zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte mit Ausnahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung mit ein. Erstreckt sich eine Gewässerverunreinigung auf mehrere Grundstücke, kann die Kreisverwaltungsbehörde für den Sanierungsplan nach Satz 2 ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn ein Verantwortlicher oder die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GABmbH) als Vorhabensträger auftritt; § 52 Abs. 4 und 5 WHG und Art. 32 gelten entsprechend.

(3)Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 trägt der Verantwortliche. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

(4)Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen haben, haben diese einen Wertausgleich zu leisten; § 25BBodSchG gilt entsprechend.

Teil 4

Enteignung, Entschädigung, Vorkaufsrecht

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Art. 56 Enteignung

Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. §§ 96 bis 98WHG gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.

Art. 57 Entschädigung, Ausgleich, Vollstreckung

Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten §§ 96 bis 98WHG entsprechend; für Ausgleichsleistungen gelten § 96 Abs. 1 und 5, §§ 97 und 98 Abs. 2 WHG entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit Art. 25 bis 28VwZVG nichts anderes bestimmen; Art. 56 bleibt unberührt.

Art. 57a Vorkaufsrecht

(1)Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99aWHG zusteht. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Notare dürfen das Verzeichnis elektronisch einsehen und bedürfen hierfür nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.

(2)Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99aWHG erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt. Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Verkauf eines Grundstücks im Sinn des § 99a Abs. 1 WHG ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt abzugeben.

(3)Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351BGB entsprechend anzuwenden.

(4)Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts.

Teil 5

Gewässeraufsicht

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Art. 58 Zuständigkeit und Befugnisse

(1)Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium nachgeordneten Fachbehörden, soweit nicht Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. Die technische Gewässeraufsicht Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde. In den Bergbaubetrieben obliegt die gesamte Gewässeraufsicht den Bergbehörden; sie sind insoweit zu Anordnungen nach Satz 2 befugt.

(2)§ 102WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und der in Teil 7 Abschnitt 3 und 4 begründeten Verpflichtungen. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen

Die Betreiber von Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird, ausgenommen Kleinkläranlagen, die einer Bescheinigungspflicht nach Art. 60 unterliegen, tragen die Kosten der behördlichen Überwachung nach Art. 58, soweit diese die Festlegungen der Anlage 2 nicht überschreitet; die Kosten werden von der für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörde erhoben. Zu den Kosten gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebs und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. Im Übrigen bleibt das Kostengesetz (KG) unberührt.

Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen

(1)Bei Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG haben die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50 Einwohnerwerten (Kleinkläranlagen) deren Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle zwei Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. Die privaten Sachverständigen legen die Bescheinigung bei Kleinkläranlagen, aus denen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und bei Kleinkläranlagen, aus denen in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, zusätzlich auch der diese Abwasseranlage betreibenden Person vor. Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung „ohne Mängel“ ausgestellt, verlängert sich die Frist nach Satz 1 für die folgende Prüfung auf vier Jahre; dies gilt nicht für Bescheinigungen im Rahmen der Bauabnahme.

(2)Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Nachprüfung durchzuführen; Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3)Hinsichtlich Kleinkläranlagen, aus denen in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, kann der Träger der öffentlichen Abwasseranlage durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung und Bescheinigung nach Abs. 1 und 2 durch geeignete Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen wird.

(4)Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Kleinkläranlagen beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag der Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang 2 Vierter Teil der Eigenüberwachungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 geltenden Fassung bei der Kreisverwaltungsbehörde, im Übrigen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 60a Abwassersammelgruben

(1)Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Abwassersammelgruben) haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich deren Zu- und Ableitungen und von etwaigen Anlagen zur Vorreinigung, sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. Bei Anlagen, die Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzuzeigen.

Art. 61 Bauabnahme

(1)Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz (Zulassung) bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Gestattung im Sinn des Satzes 1 genehmigen, sofern die Abweichung eine schädliche Gewässerveränderung nicht erwarten lässt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, soweit der zugrundeliegende Bescheid mit Auflagen verbunden werden kann. Werden durch die Abweichungen Ansprüche Dritter berührt, über die im vorausgegangenen Verfahren zu entscheiden war, so können nach Anhörung der Dritten auch Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen festgesetzt werden.

(2)Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf die Bauabnahme verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage nicht zu erwarten ist, dass durch sie erhebliche Gefahren oder Nachteile herbeigeführt werden können, oder eine Bauabnahme nach anderen Vorschriften durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anlagen nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2. Bauliche Anlagen des Bundes, der Länder und der Kommunen bedürfen keiner Bauabnahme nach Abs. 1, wenn der öffentliche Bauherr die Bauabnahme Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.

Art. 62 Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG)

(1)Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an einem Gewässer verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung oder die Mitbenutzung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden-, Biota- und Wasserproben auf ihren Grundstücken oder Anlagen zu dulden.

(2)Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden-, Biota- und Wasserproben zu beeinträchtigen, können von der Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden.

(3)Entstehen wegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken Schäden, gilt § 91 Satz 2 und 3 WHG.

(4)Das Einbringen von Einrichtungen oder Geräten und das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in Gewässer zum Zweck der Durchführung von Messungen und Untersuchungen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung, soweit die Maßnahmen nicht geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeizuführen.

Teil 6

Zuständigkeit, Verfahren

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Art. 63 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1)Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Der Vollzug obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze. Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.

(2)Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig: Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.

(3)Das Staatsministerium ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserrisikomanagementpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen. Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(4)Entscheidungen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 163AO bedürfen

(5)Das LfU und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und Teil 7 Abschnitt 3 und 4 entsprechend.

(6)Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. Sachverständigenorganisationen sowie Güte und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU.

(7)Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Geltungsbereichs liegt. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und ist auch in deren Amtsbezirken amtlich bekannt zu machen. Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, kann die gemeinsame nächst höhere Behörde die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Staatsministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(8)Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 oder § 70a Abs. 2 Satz 1 WHG sind die für den wasserrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden nach Abs. 1.

Art. 63a Zuständigkeit der Staatsoberkasse

Der kassenmäßige Vollzug der jeweiligen Erhebung der Wassernutzungsgebühr, des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut. Zum kassenmäßigen Vollzug gehören die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.

Art. 64 Besondere Zuständigkeit bei integrierten Verfahren (Abweichend von § 19 Abs. 2 WHG)

(1)Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke.

(2)Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gelten die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit entsprechend. Im Rahmen der Antragsberatung ist auf eine einheitliche Antragstellung für die durchzuführenden Verfahren hinzuwirken. Die Erlaubnis oder Bewilligung kann mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in einem Bescheid zusammengefasst werden.

Art. 65 Private Sachverständige

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden

Art. 66 Prüflaboratorien

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden.

Art. 67 Antragstellung, Pläne

(1)Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2)Die für die Entscheidung oder Regelung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und von Heilquellen, sie ergehen soll. Art, Form und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

Art. 68 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der das Gewässereigentum innehabenden Person, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Soweit durch Vertrag oder förmlichen Bescheid eine Erlaubnis oder Bewilligung in Aussicht gestellt ist, darf sie Dritten nicht erteilt werden, es sei denn, dass die durch die Inaussichtstellung begünstigte Person zustimmt. Nach Einleitung des Anhörungsverfahrens werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Art. 69 Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)

(1)Verfahren nach diesem Gesetz sind als digitale Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(2)Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15WHG und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 35 gelten die Art. 72 bis 78BayVwVfG entsprechend. Sieht das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht vor, werden diese dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung und die Dokumente auf der Internetseite der nach Art. 63 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden; auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen. Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3)Die zuständige Behörde kann in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten (Projektmanager) mit der Vorbereitung und Durchführung insbesondere folgender Verfahrensschritte beauftragen:

(4)Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. Die Tätigkeit des Projektmanagers ist bei der Entscheidung nach dem Kostengesetz angemessen zu berücksichtigen.

(5)Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.

(6)Das Staatsministerium hat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur digitalen Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen vorzusehen: Satz 2 gilt entsprechend für den Erlass von Rechtsverordnungen und die Aufstellung von Plänen gemäß Art. 73. Dabei können zur Digitalisierung wasserrechtlicher Verfahren insbesondere von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verfahrens- und Formvorschriften Abweichungen vorgesehen werden.

Art. 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion

(1)Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen: Satz 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 finden auch Anwendung, sofern zusätzlich zur thermischen Nutzung oder der Einleitung des in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers eine erlaubnisfreie Benutzung des Gewässers über dieselbe Benutzungsanlage erfolgt. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG findet in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

(2)Die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG beginnt, wenn der Antrag enthält. Im Gutachten ist durch den privaten Sachverständigen zu bescheinigen, dass Art. 63 Abs. 5 bleibt im Übrigen unberührt. Wird im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Ablauf einer befristeten beschränkten Erlaubnis eine Wiedererteilung beantragt, ist ein Gutachten nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich, wenn der Behörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Anlage keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der ursprünglichen Erlaubnis aufweist. Im Fall von Satz 4 greift der private Sachverständige soweit möglich auf bestehende Unterlagen zurück.

(3)Die nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis ergeht unbeschadet Rechte Dritter.

Art. 71 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1)Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Diese sind zu befristen.

(2)Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

Art. 72 Sicherheitsleistung

(1)Zur Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen kann die Verwaltungsbehörde Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit eine solche erforderlich ist. Die §§ 232, 234 bis 240BGB sind entsprechend anzuwenden.

(2)Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Verwaltungsbehörde bestimmt.

(3)Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.

Art. 73 Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen

(1)Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(2)Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76WHG, Art. 18 und 31 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3)Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76WHG und Art. 31 Abs. 3 führt die zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. Art. 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf entweder eine bestehende Rechtsverordnung ändert und durch diese Änderung Belange von Betroffenen nicht wesentlich berührt werden oder eine Rechtsverordnung aufhebt. Der Begünstigte ist vorher anzuhören. Eine Verletzung der Vorschriften des Anhörungsverfahrens nach Satz 1 ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflusst hat. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

Teil 7

Gewässerbenutzungsabgaben

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Abschnitt 1

Wassernutzungsgebühr

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