Art. 60a Abwassersammelgruben
(1)Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Abwassersammelgruben) haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich deren Zu- und Ableitungen und von etwaigen Anlagen zur Vorreinigung, sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. Bei Anlagen, die Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzuzeigen.