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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 14 - 30a)
  3. Abschnitt 2 — Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 18 - 27)

Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung

(1)Obliegt die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat Bayern, so wird sie von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

(2)Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. Die pflichtigen Personen haben die Kosten zu ersetzen; von ihnen können angemessene Vorschüsse verlangt werden.

(3)Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.

Art. 23
24
Art. 25