Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
(1)Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.
(2)Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasservorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(3)Der Träger des Vorhabens hat für maßnahmenbedingte Flutungen von fremden Grundstücken in Hochwasserrückhaltebecken die privatrechtliche Verfügungsbefugnis für diese Einstauflächen sicherzustellen. Bei der Ermittlung der Einstauflächen ist das Hochwasserstauziel maßgeblich. Die Eigentümer der Einstauflächen sind zu entschädigen; für Eintragungen von Dienstbarkeiten ist ein einmaliger Betrag in Geld zu leisten. Art. 57 Satz 2 ist nicht anwendbar. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4)Wird ein Deich vom Freistaat Bayern zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt, sind die Eigentümer der Grundstücke, die bislang durch den rückgebauten oder rückverlegten Deich vor einem Hochwasserereignis geschützt waren, durch einen einmaligen Betrag in Geld zu entschädigen. Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5)Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG sowie Plangenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 WHG für Hochwasserrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.