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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 14 - 30a)
  3. Abschnitt 2 — Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 18 - 27)

Art. 22 Unterhaltungslast

(1)Es obliegt die Unterhaltung

(2)Anstelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nr. 3 obliegen dem Freistaat Bayern

(3)Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.

(4)Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.

(5)Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Träger des Hafens.

Art. 21
22
Art. 23