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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 14 - 30a)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 14 - 17)

Art. 15 Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)

(1)Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.

(2)Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(3)Art. 70 bleibt unberührt.

Art. 14
15
Art. 15a