paragraphen.online

  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 14 - 30a)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 14 - 17)

Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG

(1)Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium übertragen.

(2)§ 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3)Das Staatsministerium wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 – auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.

Art. 16
17
Art. 18