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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13)

Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung

Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.

Art. 4
5
Art. 6