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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 6 — Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr (§§ 43 - 50)

Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

(1)Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

(2)Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 43
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Art. 45