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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 1 — Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 31 - 33)

Art. 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

Art. 32
33
Art. 34