§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenWer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei ZahlungsverzugWer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken(1)Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.(2)Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere(3)(weggefallen)
§ 2a Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen UnionWer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 2b Unterlassungsanspruch nach dem UrheberrechtsgesetzWer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 2c Missbräuchliche Geltendmachung von AnsprüchenDie Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen(1)Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.(2)Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden.(3)Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2bDer in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
§ 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände(1)Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.(2)Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.(3)Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.(4)Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
§ 4a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4(1)Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,(2)Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.(3)Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände(1)Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.(2)Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.(3)Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
§ 4c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4(1)Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn(2)Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.(3)Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.(4)Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
§ 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen(1)Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn(2)Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.(3)Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen: Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d(1)Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.(2)Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.(3)Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4f VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer VorschriftenAuf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
§ 5a Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland(1)Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:(2)Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.(3)Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren(1)Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.(2)Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.(3)Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
§ 6a Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen(1)Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt: Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen.(2)Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen:(3)Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.
§ 7 VeröffentlichungsbefugnisWird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
§ 8 Klageantrag und Anhörung(1)Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:(2)Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
§ 9 Besonderheiten der UrteilsformelErachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
§ 10 Einwendung wegen abweichender EntscheidungDer Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
§ 11 Wirkungen des UrteilsHandelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
§ 12 EinigungsstelleFür Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen(1)Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder digitalen Diensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.(2)Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.(3)Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.
§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger BetroffenerWer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
§ 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung(1)Bei Streitigkeiten aus der Anwendung können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.(2)Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. Die Schlichter müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch führen. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden Recht ausrichten und sie sollen insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. Für das Schlichtungsverfahren kann von einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.(3)Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als private Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden.(4)Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.(5)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
§ 16 Bußgeldvorschriften(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs(1)Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.(2)Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG(1)Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in „Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4“ umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.(2)§ 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.