§

  1. Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
  2. Abschnitt 3 — Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)
  3. Unterabschnitt 3 — Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a)

§ 12 Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

§ 11
12
§ 12a