§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
(1)Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2)Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3)Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.