§

  1. Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
  2. Abschnitt 2 — Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f)

§ 4f Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu

§ 4e
4f
§ 5