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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Siebenter Titel — Einziehung (§§ 73 - 76b)

§ 76a Selbständige Einziehung

(1)Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2)Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3)Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4)Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.aus diesem Gesetz:

a)Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,

b)Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c)Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

d)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,

e)gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,

f)Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,

2.aus der Abgabenordnung:

a)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,

b)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c)Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,

3.aus dem Asylgesetz:

a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,

b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

4.aus dem Aufenthaltsgesetz:

a)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b)Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

5.aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,

6.aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

6a.aus dem Konsumcannabisgesetz:

a)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)Straftaten nach § 34 Absatz 4,

6b.aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

a)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)Straftaten nach § 25 Absatz 5,

7.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b)Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,

8.aus dem Waffengesetz:

a)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,

b)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.


Referenzierte Normen:
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§ 76
76a
§ 76b