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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 25)

§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die geeignet und bestimmt ist.

§ 19
20
§ 20a